1) Nicht angemeldete Personen und Tiere werden von der Börse
ausgeschlossen.
2) Der Einlass erfolgt von 8.°° bis 10.°° Uhr.
Später eintreffende Teilnehmer werden nicht mehr
zugelassen.
3) Für den An- und Abtransport und auch für die zeitweise Unterbringung
von nichtaus-
gestellten Exemplaren sind thermostabile Behältnisse,
z.B.
Styroporboxen zu verwenden.
4) Bei Abgabe sind für die angebotenen Tiere in ausreichender Zahl geeignete
Transportbehältnisse bereitzuhalten.
5) Die angebotenen Tiere sind ständig vom Besitzer oder von einer von ihm
damit beauftragten Person zu beaufsichtigen.
6) Für jedes angebotene Tier sind folgende Angaben sichtbar auszulegen
a) deutscher und ggf.
wissenschaftlicher Name
b) Herkunft: Nachzucht/
Wildfang
c) Geschlecht
d) ggf. Schutzstatus
e) bei sensiblen Arten
Haltung- und Fütterungshinweis
f) Die erreichbare
Endgröße sollte angegeben werden.
Sie
muss angegeben werden, wenn
-
Echsen länger als 1 Meter
-
Schlangen mehr als 2 Meter und
-
Schildkröten mehr als 30 cm Panzerlänge erreichen können
7) Während der Börse ist in den Räumen das Rauchen untersagt.
8) Das Ausstellen von Gifttieren ist untersagt.
9) Europäische Landschildkröten sind bei der Börse im Winter
ausgeschlossen.
10) Es dürfen nur gesunde, gut genährte und nicht verletzte Tiere
ausgestellt werden.
Jungtiere, die ohne Muttertier noch nicht
selbstständig leben können,
dürfen nicht angeboten werden. (z.B.
lebende Babymäuse)
11) Wirbeltiere dürfen an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten
16 Lebensjahr nicht abgegeben werden.
12) Pro Verkaufsbehältnis ist nur eine Tierart zulässig,
bei solitär lebenden oder unverträglichen
Arten ist nur ein Tier pro Behältnis erlaubt.
13) Die einzelnen gewerblichen Aussteller haben die erforderlichen Orginalpapiere
mitzubringen und den Vertretern der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Dies gilt insbesondere für artenschutzrechtliche
Dokumente und die Erlaubnis nach
§11 Tierschutzgesetz. Bei Personen
die gewerbsmäßig mit artgeschützten Tieren
handeln, muss ein Aufnahme- und Ausliererungsbuch
gemäß
§ 5 Bundesartenschutz Verordnung vorliegen.
14) Die Haltung während der Börse muss den allgemeinen Anforderungen
des
§2 Tierschutzgesetz entsprechen.
Insbesondere sind folgende Bedingungen einzuhalten:
a) ausreichende Lüftung
b) geeignetes Bodensubstrat
zur Aufnahme von Ausscheidungen.
Sägespäne
bei Amphibien sind z.B. nicht geeignet!
c) Rückzugsmöglichkeiten
durch Korkschalen, Bepflanzung, Steine etc.
d) Bei Tieren aus feuchtwarmen
Gebieten-angemessene Luftfeuchtigkeit
e) Ausreichendes Platzangebot
(TVT Empfehlung für Fachhandel) Tiere müssen
sich
problemlos Wenden können
(Als
Faustregel gilt gemäß TVT-Richtlinie für 1 Tier bei Echsen:
mindestens
1,5fache Kopf-Rumpf-Länge,
bei Schlangen mindestens 0,5 fache Gesamtlänge und
bei Schildkröten mindestens 2fache Panzerlänge
(lange Seite des Behälters, bzw. Durchmesser bei runden Behältern)
f) Für Futtertiere
( nur Maus/ Ratte) gelten folgende Richtwerte:
Maus
auf 2000cm² 10 Tiere- Ratte auf 4000cm² 4 Tiere.
Futter
u. Wasser muss vorhanden sein.
Wirbellose
Futtertiere (z.B. Heuschrecken) sollten Blattwerk oder
Eierkartonteile
im Behältnis haben.
15) Das Herausnehmen von Tieren aus den Behältnissen ist ausschließlich
im Beisein und
nach Zustimmung des Besitzers gestattet,
wenn dafür ein triftiger Grund vorliegt.
16) Das Beklopfen und Schütteln von Tieren besetzten Behältnissen
ist tierschutzwidrig
und somit nicht gestattet.
17) Alle Behältnisse müssen dreiseitig blickdicht geschlossen sein.
18) Bei der Aufstellung ist ein sicherer Stand der Käfige zu gewährleisten!
19) Geschlechtsbestimmungen mit Hilfsmitteln, die Verletzungen verursachen können
oder für das Tier schmerzhaft sind,
sind während der Börse verboten.
20) Die Anweisungen des Aufsichtpersonals ist Folge zu leisten.
Der Veranstalter ist nur Ausrichter der Börse und nicht verantwortlich
für Schäden der Anbieter.
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